Satzung des Verbands der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM)

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs“.
  2. Im internationalen Schriftverkehr wird die Bezeichnung „Federation of Austrian Societies of Intensive Care Medicine (FASIM)“ verwendet.
  3. Die Vereinigung ist ein Verband, dessen ordentliche Mitglieder die in § 4 genannten Gesellschaften sind.
  4. Der Sitz der Vereinigung ist Wien.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Der Verband dient der Förderung der Intensivmedizin in Wissenschaft und Praxis. Zu den wesentlichen Aufgaben zählen:

  1. Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Gesellschaften und Verbänden in Österreich.
  2. Erstellung von Diagnoserichtlinien, Konsensusberichten und Therapiestandards.
  3. Entwicklung von Ausbildungskatalogen und Koordination der Ausbildung.
  4. Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Teilnahme an internationalen Kongressen.
  5. Unterstützung wissenschaftlicher Projekte zur Erarbeitung von Empfehlungen und Standards.
  6. Entwicklung von Standards für Dokumentation und Qualitätskontrolle.
  7. Vertretung der Intensivmedizin gegenüber Behörden und Medien.
  8. Kommunikation mit internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen.
  9. Vertretung der österreichischen Intensivmedizin auf internationaler Ebene.

§ 3 Finanzielle Mittel

  1. Die Vereinigung unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die finanziellen Mittel stammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Subventionen und anderen Zuwendungen.
  2. Vermögen und Einkünfte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder: Intensivmedizinische Gesellschaften und Arbeitsgruppen aus Österreich.
  • Fördernde Mitglieder: Vereinigungen und Interessenvertretungen, die sich mit Intensivmedizin beschäftigen. Aufnahme erfolgt auf Einladung.

§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Aufnahme werden vom Vorstand entschieden; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Gesellschaft, Kündigung oder Auflösung des Verbands.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und entsenden Delegierte zur Mitgliederversammlung.
  2. Fördernde Mitglieder können Beauftragte zu Sitzungen entsenden.
  3. Jedes Mitglied entrichtet Beiträge gemäß Beitragsordnung.

§ 7 Organe der Vereinigung

  1. Mitgliederversammlung:
    • Wahl des Vorstands.
    • Beschlussfassung über Beiträge, Satzungsänderungen und Auflösung.
  2. Vorstand:
    • Besteht aus Präsident, Stellvertretern, wissenschaftlichem Sekretär und Kassier.
    • Geschäftsführung und Vertretung des Verbands nach außen.
  3. Wissenschaftlicher Beirat:
    • Beratende Funktion für Vorstand und Mitgliederversammlung.
  4. Schiedsgericht:
    • Zuständig für Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung.

§ 8 Abstimmungen und Wahlen

  1. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden.
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Akklamation oder geheim.
  3. Satzungsänderungen und Beitragsfestsetzungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil zwei Mitglieder namhaft macht. Diese wählen ein fünftes, an der Sache unbeteiligtes Mitglied zum Obmann des Schiedsgericht. Sollte bezüglich des Schiedsgerichtsvorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die in Anwesenheit derStreitteile durchgeführte Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
  4. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch an den Vorstand steht offen, dieser entscheidet endgültig. Die Bestimmungen des vierten Abschnitts der Zivilprozessordnung (§§ 557 ff) sind subsidiär heranzuziehen.

§10 Kassaführung

  1. Der Kassier verwaltet die Kasse der Vereinigung und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sämtliche Ausgaben, insbesondere Bankaufträge, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Wiss. Sekretär. Ausgaben außerhalb des laufenden Geschäftsbereiches benötigen die vorherige Zustimmung des Präsidenten.
  2. Zur Vereinfachung der Kassenführung wird der Kassenführer ermächtigt, Banküberweisungen von Beträgen unter EURO 1000.- ohne Gegenzeichnung durch den Wiss. Sekretär vorzunehmen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 12 Auflösung der Vereinigung

  1. Bei Auflösung wird das Vermögen einer gemeinnützigen Institution zugeführt.
  2. Vermögensvorteile für Mitglieder sind ausgeschlossen.